Firmenwagen daheim, Privatwagen auf Dienstreise – und das Finanzamt zahlt nicht mit
BFH-Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24
Stell dir vor: Du hast von deinem Arbeitgeber einen Firmenwagen, inklusive Tankkarte für Dienstreisen. Die Kosten trägt also komplett der Arbeitgeber. Trotzdem nimmst du für drei Geschäftsreisen deinen eigenen Sportwagen und machst anschließend die Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend. Klingt nach einem cleveren Schachzug? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Januar 2026 klargestellt: Das klappt nicht.
Was war passiert?
Ein Arbeitnehmer hatte von seiner Arbeitgeberin (einer AG) einen Firmenwagen gestellt bekommen – einen Van, den er auch privat nutzen durfte und dessen Tankkosten bei Dienstreisen vollständig erstattet wurden. Die Ehefrau durfte den Wagen ebenfalls nutzen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden.
Auf drei Dienstreisen im Jahr 2021 ließ der Mann den Firmenwagen zu Hause – damit seine Frau ihn in seiner Abwesenheit nutzen konnte. Er selbst fuhr stattdessen mit seinem privaten Mittelklasse-Sportwagen. Die dabei entstandenen Fahrtkosten von rund 3.758 Euro (1.648 km × 2,28 €/km) machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Das Finanzgericht Niedersachsen gab zunächst dem Arbeitnehmer recht. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf und stellte sich auf die Seite des Finanzamts.
Was steckt steuerlich dahinter?
Werbungskosten: Was darf ich eigentlich abziehen?
Werbungskosten sind Aufwendungen, die dir durch deine berufliche Tätigkeit entstehen – also zum Beispiel Fahrtkosten für Dienstreisen. Grundsätzlich gilt: Wer für berufliche Fahrten seinen Privatwagen nutzt, kann die tatsächlichen Kosten pro Kilometer als Werbungskosten ansetzen.
So weit, so normal. Aber es gibt eine wichtige Einschränkung.
💡 Steuertipp: Mehr als die Pauschale herausholen
Viele wissen, dass Dienstreisen mit dem privaten Pkw pauschal mit 0,30 € je Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden können. Was kaum jemand nutzt: Das ist keine Pflicht, sondern nur eine Vereinfachung. Wer die tatsächlichen Gesamtkosten seines Fahrzeugs ermittelt – also Kraftstoff, Versicherung, Kfz-Steuer, Wartung, Reparaturen, Abschreibung etc. – und daraus einen individuellen Kilometersatz errechnet, kann diesen ansetzen, wenn er höher ist als die Pauschale. Genau das hat der Kläger in diesem Fall getan: Er ermittelte für sein Fahrzeug einen Kilometersatz von 2,28 €/km – also dem fast Achtfachen der gesetzlichen Pauschale. Bei einem Sportwagen der Mittelklasse ist das durchaus realistisch. Wie funktioniert das? Du erfasst alle Fahrzeugkosten eines Jahres und teilst sie durch die Jahresgesamtlaufleistung. Das Ergebnis ist dein persönlicher Kilometersatz, den du so lange verwenden kannst, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z.B. Fahrzeugwechsel oder deutlich veränderte Kostensituation). Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Ermittlung – also eine nachvollziehbare Aufstellung aller Kosten mit Belegen – sowie die Bereitschaft, diese im Zweifel gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Wer ein teures oder kostenintensives Fahrzeug fährt, sollte diese Option unbedingt prüfen. Der Unterschied kann erheblich sein.
Die „Unangemessenheitsregel“ – wenn privater Luxus die Steuer beeinflusst
Das Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) enthält eine Regelung, die man sich so vorstellen kann wie eine Art Plausibilitäts-Check des Gesetzgebers: Aufwendungen, die zwar beruflich veranlasst sind, aber gleichzeitig die private Lebensführung berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen gelten, dürfen steuerlich nicht abgezogen werden.
Der Maßstab dafür ist bewusst allgemein gehalten: Würde ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch diese Kosten auf sich nehmen? Wenn die Antwort nein lautet – weil der Aufwand primär aus privaten Motiven entstand -, versagt das Steuerrecht den Abzug.
Was bedeutet das konkret im Urteilsfall?
Der BFH hat die Situation treffend als „Über-Kreuz-Nutzung“ bezeichnet: Der Firmenwagen – eigentlich für Dienstreisen gedacht – blieb zu Hause. Der Privatwagen – eigentlich für private Fahrten gedacht – wurde für die Dienstreise genutzt.
Der entscheidende Punkt: Es gab keinen beruflichen Grund für diese Konstellation. Der Kläger wollte einzig und allein seiner Frau ermöglichen, während seiner Abwesenheit den Firmenwagen zu nutzen. Das ist ein rein privates Motiv.
Und hier liegt der Knackpunkt: Bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Kläger überhaupt keine Kosten entstanden, weil die Tankkosten von der Arbeitgeberin vollständig getragen worden wären. Der gesamte Mehraufwand von 3.758 Euro entstand also ausschließlich durch eine privat motivierte Entscheidung.
Der BFH war daher klar: Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch hätte diese Kosten nicht auf sich genommen. Kein Werbungskostenabzug.
Wichtig für Unternehmer: Das gilt auch für Betriebsausgaben!
Die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG gilt unmittelbar für Unternehmer und Selbstständige – also nicht nur für Arbeitnehmer mit Werbungskosten, sondern genauso für Betriebsausgaben. Der BFH hat das im Urteil ausdrücklich bestätigt, denn die Werbungskostenregelung verweist direkt auf die Betriebsausgabenvorschrift.
Praktisches Beispiel für Unternehmer: Stell dir vor, du als Unternehmer hast ein betriebliches Fahrzeug, dessen Kosten vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Du fährst dennoch mit deinem Privatwagen zu einem Kundentermin – weil dein Kind das Firmenfahrzeug gerade braucht oder es dir schlicht angenehmer ist – und willst die Privatwagenkosten als Betriebsausgabe geltend machen. Nach den Grundsätzen dieses Urteils wäre auch hier der Abzug zu versagen, wenn kein nachvollziehbarer betrieblicher Grund für die Umkehrung der Fahrzeugnutzung vorliegt.
Was solltest du daraus mitnehmen?
- Firmenwagen ist für Dienstreisen da – nutze ihn auch dafür. Wer ihn bewusst stehen lässt und stattdessen den Privatwagen nimmt, trägt das steuerliche Risiko selbst.
- Private Motive schaden. Sobald erkennbar ist, dass der Mehraufwand aus privaten Gründen entstand (hier: Nutzungsüberlassung an die Ehefrau), ist der Abzug weg – und zwar in voller Höhe, nicht nur anteilig.
- Kein beruflicher Grund, kein Abzug. Wer auf den Privatwagen ausweicht, sollte einen nachvollziehbaren beruflichen Grund dokumentieren können (z.B. Firmenwagen in der Werkstatt, besondere Beladungsanforderungen o.Ä.).
- Das gilt für Arbeitnehmer und Unternehmer gleichermaßen.
Fazit
Das BFH-Urteil ist ein klarer Hinweis darauf, dass steuerliche Gestaltungen, die auf den ersten Blick plausibel wirken, einer kritischen Prüfung standhalten müssen. Die Botschaft ist simpel: Wer kostenlos mit dem Firmenwagen fahren könnte und es trotzdem nicht tut – und dafür den eigenen Wagen auf Kosten der Steuerzahler nutzen möchte -, der hat schlechte Karten beim Finanzamt.
Hast du Fragen, ob deine Fahrzeugkosten steuerlich optimal gestaltet sind? Sprich uns gern an – wir schauen uns das gemeinsam an.
BFH, Urteil vom 21.01.2026, Az. VI R 30/24



